damit seien die Zulagensysteme der Kantone nicht mehr aufeinander abgestimmt. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und bejahte den Anspruch von A auf Teilzulagen für ihre zulagenberechtigten Kinder im Ausmass ihres Teilpensums ab 1. Oktober 2004. Aus den Erwägungen: 1. - Streitig ist vorliegend die Frage, ob die Familienausgleichskasse Luzern die Anspruchsberechtigung von A zu Recht abgelehnt hat oder nicht.