Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A und ihr Ehegatte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Gericht habe zu klären, welcher Anteil von welcher Familienausgleichskasse zu zahlen sei. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Luzern als Geschäftsstelle der Familienausgleichskasse Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wird insbesondere der Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Zug kritisiert, welcher nunmehr vom Erwerbsorts- und Obhutsprinzip zum Wohnortsprinzip wechsle; damit seien die Zulagensysteme der Kantone nicht mehr aufeinander abgestimmt.