A ihrerseits beantragte gleichzeitig bei der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern Kinderzulagen für ihre beiden Kinder. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte diese Familienausgleichskasse die Zulagenberechtigung unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 FZG, wonach die Kinderzulagen über den Vater im Kanton Zug bezogen werden können. Auch gegen diese Verfügung erhob A Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 abgewiesen wurde. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A und ihr Ehegatte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Gericht habe zu klären, welcher Anteil von welcher Familienausgleichskasse zu zahlen sei.