Das Ehepaar wohnt mit den beiden Kindern in Luzern. Von der Familienausgleichskasse des Kantons Zug erhielt die Arbeitgeberfirma des Ehemannes mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 die Mitteilung, dass gestützt auf § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Kinderzulagen des Kantons Zug (KZG) nur eine Differenz zu den Zulagen, welche im Wohnsitzkanton Luzern geltend gemacht werden können, ausbezahlt werden könne. Gegen diese Verfügung wurde Einsprache erhoben, welche jedoch am 21. Dezember 2004 von der Familienausgleichskasse Zug abgewiesen wurde. A ihrerseits beantragte gleichzeitig bei der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern Kinderzulagen für ihre beiden Kinder.