Die grundsätzlich gegebene Bezugsberechtigung eines im Kanton Luzern Teilzeit arbeitenden Elternteils auf Teilzulagen nach FZG kann durch § 12 Abs. 1 FZG nur insofern aufgehoben werden, als die Anspruchsberechtigung des anderen Elternteils in einem anderen Kanton bejaht werden muss. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A ist bei der Schule B in Luzern in einem Teilzeitpensum tätig (bis 31. Dezember 2004 60%, ab 1. Januar 2005 80%). Ihr Ehemann ist vollzeitlich erwerbstätig im Kanton Zug. Das Ehepaar wohnt mit den beiden Kindern in Luzern.