{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-9_2005-03-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2672", "Checksum": "9166f1c7e80a2a392d01dac354feea62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 9", "2005 II Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.03.2005 S 05 9 (2005 II Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 9 Abs. 2 und 12 FZG. Interkantonale Anspruchskonkurrenz. Auslegung von § 12 Abs. 1 FZG. Berücksichtigung des Wohnsitzkriteriums. 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Die grundsätzlich gegebene Bezugsberechtigung eines im Kanton Luzern Teilzeit arbeitenden Elternteils auf Teilzulagen nach FZG kann durch § 12 Abs. 1 FZG nur insofern aufgehoben werden, als die Anspruchsberechtigung des anderen Elternteils in einem anderen Kanton bejaht werden muss. | Familienzulagen\n\n der andere Elternteil unter einer anderen Zulageordnung vollzeitlich erwerbstätig ist. Die Regelung in § 12 FZG stellt darauf ab, ob ein unter anderer Zulageordnung stehender Bezugsberechtigter die Zulage beziehen kann oder nicht. Vorliegend kann der Beschwerdeführer seine (grundsätzlich volle) Kinderzulage im Kanton Zug nicht beziehen, was dazu führt, dass § 9 Abs. 2 FZG zur Anwendung kommt und die Beschwerdeführerin für ihre zulageberechtigten Kinder Anspruch auf Teilzulagen hat. 4. - Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Kritik am abweisenden Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Zug vom 21. Dezember 2004 fehl geht. Sie weist darin auf den Bundesgerichtsentscheid vom 11. Juli 2003 hin, in welchem eine Regelung des FZG des Kantons Fribourg als willkürlich erachtet wurde, welche einen Vorrang der Bezugsberechtigung des Vaters vor derjenigen der Mutter festlegt (BGE 129 I 265). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die in diesem Entscheid erfolgten Lösungsansätze seien nur im Sinne einer Empfehlung gemacht worden, habe doch das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, es sei nicht seine Sache, den Kantonen Möglichkeiten zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung vorzuschreiben. Die Beschwerdegegnerin übersieht aber dabei, dass das Bundesgericht gleichzeitig darauf hinweist, dass sich besondere Schwierigkeiten daraus ergeben können, wenn die jeweiligen Bestimmungen der betroffenen Kantone nicht miteinander harmonieren. Dies könne zu grundrechtswidrigen Ergebnissen führen. Letztlich gehe es um eine auf höherer Ebene zu füllende Regelungslücke. Es führte aus, dass für eine für alle Kantone gültige Regelung sinnvollerweise auf die Kollisionsregelung der EU verwiesen werden könne, welche seit dem 1. Juni 2002 zwischen der Schweiz und den Mitgliedern der EU gelten. Bei analoger Anwendung dieser Konkurrenzregeln sei die Familienzulage im Wohnsitzkanton des Ehepaares und der Kinder zu beziehen, wenn einer der Ehegatten dort eine anspruchsauslösende Berufstätigkeit ausübe. Arbeite der andere Ehegatte in einem andern Kanton, in dem höhere Leistungen vorgesehen seien, so könne dort der Differenzbetrag gefordert werden (BGE 129 I 276ff. Erw. 5.3). Vorliegend geht es nicht um die Füllung einer Regelungslücke, kann doch der Anspruch der Beschwerdeführerin aus dem kantonalluzernischen FZG abgeleitet werden. Immerhin ist mit dem zitierten Bundesgerichtsentscheid bekräftigt, dass das Kriterium des Wohnsitzes ein gültiges und sachgerechtes Kriterium darstellen kann. Zudem fand das Kriterium des Wohnsitzes in der interkantonalen Anspruchskonkurrenz auch Eingang in das zurzeit in Beratung stehende Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 7 des Gesetzesentwurfs). Angesichts dieser bereits vom Bundesgericht eingeleiteten Praxis und de lege ferenda in Aussicht stehenden Gesetzgebung ist es nicht sachfremd, wenn ein anderer Kanton aufgrund des Wohnsitzkriteriums einen Anspruch (teilweise) ausschliesst; umgekehrt ist es geboten, dass der Wohnsitzkanton dieses Kriterium gegen sich gelten lassen und entsprechend anwenden muss. |"}