{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-9_2005-03-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2672", "Checksum": "9166f1c7e80a2a392d01dac354feea62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 9", "2005 II Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.03.2005 S 05 9 (2005 II Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 9 Abs. 2 und 12 FZG. Interkantonale Anspruchskonkurrenz. Auslegung von § 12 Abs. 1 FZG. Berücksichtigung des Wohnsitzkriteriums. Die grundsätzlich gegebene Bezugsberechtigung eines im Kanton Luzern Teilzeit arbeitenden Elternteils auf Teilzulagen nach FZG kann durch § 12 Abs. 1 FZG nur insofern aufgehoben werden, als die Anspruchsberechtigung des anderen Elternteils in einem anderen Kanton bejaht werden muss. | Familienzulagen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:51", "Checksum": "543e7f86d7123412c9563284c0a9a58b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.03.2005 S 05 9 (2005 II Nr. 43)\nRegeste:\n§§ 9 Abs. 2 und 12 FZG. Interkantonale Anspruchskonkurrenz. Auslegung von § 12 Abs. 1 FZG. Berücksichtigung des Wohnsitzkriteriums. Die grundsätzlich gegebene Bezugsberechtigung eines im Kanton Luzern Teilzeit arbeitenden Elternteils auf Teilzulagen nach FZG kann durch § 12 Abs. 1 FZG nur insofern aufgehoben werden, als die Anspruchsberechtigung des anderen Elternteils in einem anderen Kanton bejaht werden muss. | Familienzulagen\n\n auf (Einzel-)Personen, sondern auch auf Elterngemeinschaften (LGVE 1998 II 50). Demzufolge müsste geprüft werden, ob es sich bei der Differenzzahlung, welche der Beschwerdeführer vom Kanton Zug erhält, um eine Teilzulage im Sinne dieser Gesetzesbestimmung handelt. Diese Prüfung kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch eine korrekte Anwendung des § 12 Abs. 1 FZG zur Anwendung des § 9 Abs. 2 führt. b) § 12 Abs. 1 FZG sieht vor, dass das kantonal-luzernische Familienzulagengesetz nicht zur Anwendung kommt, wenn für ein Kind Leistungen aufgrund anderer Zulagenordnungen oder gleichartiger ausländischer Regelungen bezogen werden können. Somit stellt sich die Frage, ob der Ehegatte von A aufgrund des zugerischen Familienzulagengesetzes Kinderzulagen beziehen kann oder nicht. Die analoge Bestimmung betreffend Zulagenanspruch bei Konkurrenz verschiedener Zulagenordnungen findet sich in § 8 Abs. 3 KZG. Diese lautet wie folgt: \"Sind die Arbeitgeber der Personen, welche einen Anspruch für das Kind geltend machen können, nicht alle diesem Gesetz unterstellt, so bestimmt sich der Anspruch wie folgt: a. Hat das zulagenberechtigte Kind Wohnsitz im Kanton Zug, so richtet die Familienausgleichskasse Zug die Zulagen nach diesem Gesetz aus. b. Kann in einem andern Kanton, in welchem das zulageberechtigte Kind Wohnsitz hat, ein Anspruch geltend gemacht werden, so richtet die Familienausgleichskasse Zug die Differenz zwischen jener Zulage und der Zulage nach § 10 dieses Gesetzes aus, höchstens jedoch den Betrag, der nach diesem Gesetz geschuldet ist. c. In den übrigen Fällen gelten die Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe b sinngemäss.\" Dieser Abs. 3 steht seit 1. Oktober 2004 in Kraft und ersetzt eine ursprüngliche Bestimmung, welche lautete: \"Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten gleichzeitig anspruchsberechtigt, so steht der Anspruch in der Regel dem Ehemann zu.\" Der neue § 8 Abs. 3 lit. b KZG sieht nun vor, dass bei einer Anspruchsberechtigung in einem andern Kanton die Familienausgleichskasse Zug nur eine Differenzzahlung ausrichtet, sofern das zulagenberechtigte Kind nicht im Kanton Zug Wohnsitz hat. Voraussetzung ist, dass für dieses Kind der Anspruch im andern Kanton auch tatsächlich geltend gemacht werden kann. Somit ist dies zu prüfen. c) Die Bezugsberechtigung von A steht aufgrund von § 9 Abs. 2 des luzernischen FZG grundsätzlich fest. Die Frage stellt sich, ob § 12 als Ausnahmeregelung diese Bezugsberechtigung aufzuheben vermag. Dies ist gemäss klarem Wortlaut von § 12 Abs. 1 nur dann der Fall, wenn die Anspruchsberechtigung im andern Kanton, vorliegend dem Kanton Zug, verneint werden muss. Dies trifft aber vorliegend insofern zu, als bis zur Höhe der Teilzulage (von A) der Kanton Zug eine Anspruchsberechtigung verneint. Was die Beschwerdegegnerin hiegegen anführt, ist vorliegend nicht stichhaltig. Auch wenn das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Bestimmungen des Kinderzulagengesetzes des Kantons Zug nicht zu beurteilen hat, so ist doch im Rahmen der Gesetzesverweisung zu prüfen, ob diese Bestimmung eine sachgerechte Anwendung aufgrund der luzernischen Gesetzgebung zulässt. Dies trifft aber offensichtlich zu. Der Kanton Zug schliesst einen Anspruch auf Kinderzulagen insoweit aus, als im Kanton Luzern ein Anspruch besteht. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, der Kanton Zug habe damit vom Arbeitsorts- auf das Wohnortsprinzip gewechselt, trifft in diesem Sinne nicht zu. Auch nach der zugerischen Gesetzgebung ist nach wie vor der Arbeitsort massgebendes Kriterium für die Anwendung des zugerischen Kinderzulagengesetzes. Nur hinsichtlich der Anspruchskonkurrenz sind Teilkriterien vorgesehen, wozu u.a. auch auf den Wohnsitz des Kindes abgestellt wird. Es ist nicht sachfremd, wenn aufgrund der Konkurrenz zweier Arbeitgeber, welche verschiedenen Zulagenordnungen unterstehen, weitere Kriterien, u.a. auch dasjenige des Wohnsitzes, berücksichtigt werden, um eine befriedigende Lösung herbeizuführen. Würden beide Elternteile voll erwerbstätig sein, müsste auch hier ein weiteres Kriterium hinzugezogen werden. Es ist nicht zwingend, dass hier stets das Kriterium mit der höheren Kinderzulage Anwendung findet. Das Kriterium des Wohnsitzes, insbesondere wenn es sich noch um den Familienwohnsitz handelt, ist ebenso zweckmässig. Das gleiche Kriterium kann nun aber auch dann gelten, wenn ein Elternteil seinen Anspruch nur aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung als Teilanspruch geltend machen kann. Denn es ist nicht einzusehen, weshalb das Kriterium des ganzen Anspruches jederzeit Vorrang haben soll vor demjenigen des Wohnsitzes. Dies würde gerade bei praktisch gleich hohen (Teil-)Arbeitspensen sowieso zu einer Nichtberücksichtigung dieses Kriteriums führen, weshalb es nicht abwegig ist, dem Kriterium des Wohnsitzes in Situationen der Anspruchskonkurrenz ein vorrangiges Gewicht zu geben. Bei dieser Regelung des Kantons Zug handelt es sich übrigens nicht um eine \"nicht angekündigte\" Änderung der Verwaltungspraxis, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, sondern um eine klare neue gesetzliche Bestimmung, welche auf den 1. Oktober 2004 in Kraft getreten ist. Aufgrund dieser Bestimmung ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine Kinderzulage im Umfang der möglichen Teilzulage, welche seine Ehefrau zugute hätte, zu beziehen. Der Kanton Luzern kennt in der interkantonalen Anspruchskonkurrenz keinen Ausschluss des teilzeitverdienenden Elternteils, wenn"}