{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-9_2005-03-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2672", "Checksum": "9166f1c7e80a2a392d01dac354feea62"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 9", "2005 II Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 15.03.2005 S 05 9 (2005 II Nr. 43)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 9 Abs. 2 und 12 FZG. Interkantonale Anspruchskonkurrenz. Auslegung von § 12 Abs. 1 FZG. Berücksichtigung des Wohnsitzkriteriums. 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Die grundsätzlich gegebene Bezugsberechtigung eines im Kanton Luzern Teilzeit arbeitenden Elternteils auf Teilzulagen nach FZG kann durch § 12 Abs. 1 FZG nur insofern aufgehoben werden, als die Anspruchsberechtigung des anderen Elternteils in einem anderen Kanton bejaht werden muss. | Familienzulagen\n\n\n| Entscheid: | A ist bei der Schule B in Luzern in einem Teilzeitpensum tätig (bis 31. Dezember 2004 60%, ab 1. Januar 2005 80%). Ihr Ehemann ist vollzeitlich erwerbstätig im Kanton Zug. Das Ehepaar wohnt mit den beiden Kindern in Luzern. Von der Familienausgleichskasse des Kantons Zug erhielt die Arbeitgeberfirma des Ehemannes mit Verfügung vom 14. Dezember 2004 die Mitteilung, dass gestützt auf § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Kinderzulagen des Kantons Zug (KZG) nur eine Differenz zu den Zulagen, welche im Wohnsitzkanton Luzern geltend gemacht werden können, ausbezahlt werden könne. Gegen diese Verfügung wurde Einsprache erhoben, welche jedoch am 21. Dezember 2004 von der Familienausgleichskasse Zug abgewiesen wurde. A ihrerseits beantragte gleichzeitig bei der Familienausgleichskasse des Kantons Luzern Kinderzulagen für ihre beiden Kinder. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2004 verneinte diese Familienausgleichskasse die Zulagenberechtigung unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 FZG, wonach die Kinderzulagen über den Vater im Kanton Zug bezogen werden können. Auch gegen diese Verfügung erhob A Einsprache, welche mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005 abgewiesen wurde. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A und ihr Ehegatte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Gericht habe zu klären, welcher Anteil von welcher Familienausgleichskasse zu zahlen sei. In ihrer Vernehmlassung beantragte die Ausgleichskasse Luzern als Geschäftsstelle der Familienausgleichskasse Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wird insbesondere der Einspracheentscheid der Familienausgleichskasse Zug kritisiert, welcher nunmehr vom Erwerbsorts- und Obhutsprinzip zum Wohnortsprinzip wechsle; damit seien die Zulagensysteme der Kantone nicht mehr aufeinander abgestimmt. Das Verwaltungsgericht hiess die Beschwerde gut und bejahte den Anspruch von A auf Teilzulagen für ihre zulagenberechtigten Kinder im Ausmass ihres Teilpensums ab 1. Oktober 2004. Aus den Erwägungen: 1. - Streitig ist vorliegend die Frage, ob die Familienausgleichskasse Luzern die Anspruchsberechtigung von A zu Recht abgelehnt hat oder nicht. Der Antrag der Beschwerdeführer, es sei zu klären, welcher Anteil von welcher Familienausgleichskasse zu zahlen sei, kann nur insoweit entgegengenommen werden, als das Verwaltungsgericht prüft, ob und allenfalls welche anteilsmässige Kinderzulagen die Familienausgleichskasse Luzern zu bezahlen hat. Insoweit die Beschwerdeführer verlangen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern auch darüber befinden soll, welchen Anteil die Familienausgleichskasse Zug zu bezahlen hat, ist darauf nicht einzutreten. Diese Beurteilung steht allein den zuständigen Stellen des Kantons Zug und auf Beschwerde hin dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu, bei welchem gemäss Angaben der Beschwerdeführer ebenfalls Beschwerde erhoben worden ist. 2. - Die Beschwerdeführerin arbeitet in einem Teilzeitpensum bei der Schule B in Luzern. Damit untersteht sie grundsätzlich der Familienzulagenordnung des Kantons Luzern (§ 2 Abs. 1 FZG) und hat im Rahmen ihrer Teilzeitbeschäftigung Anspruch auf Teilzulagen gemäss § 9 Abs. 2 FZG, welcher wie folgt lautet: \"Teilzeitlich Beschäftigten werden Teilzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit ausgerichtet.\" Der Ehegatte von A untersteht aufgrund seiner vollzeitlichen Arbeitstätigkeit im Kanton Zug dem zugerischen Kinderzulagengesetz und hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf Kinderzulagen nach diesem Gesetz. Die kantonalrechtlichen Familienzulagengesetze versuchen jeweils folgerichtig zu verhindern, dass für dasselbe Kind mehr als eine Kinderzulage ausgerichtet wird. Im Hinblick darauf sehen ihre Gesetze besondere Regelungen bei einer Anspruchskonkurrenz vor. Vorliegend ist zu prüfen, wie sich der Teilzulagenanspruch von A zum Anspruch ihres Ehegatten verhält. Massgebend für diese Beurteilung ist allein die Gesetzgebung des Kantons Luzern. Findet sich darin keine Regelung, so ist nach bewährter Lehre und Rechtssprechung die Lücke durch den Richter zu schliessen. 3. - a) Das luzernische Familienzulagengesetz sieht in den §§ 12 und 12a Regelungen beim Zusammentreffen mehrerer Zulagenansprüche vor. Unter dem Titel \"Anspruchskonkurrenz\" regelt jedoch § 12a allein die innerkantonale Konkurrenz. Demgegenüber enthält § 12 unter dem Titel \"Anwendbare Zulagenordnung\" Regelungen beim Zusammentreffen mehrerer verschiedener Zulagenordnungen. § 12 FZG hat folgenden Wortlaut: \"Abs. 1: Können für ein Kind Leistungen aufgrund anderer Zulagenordnungen oder gleichartiger ausländischer Regelungen bezogen werden, findet dieses Gesetz ungeachtet der Höhe dieser Leistungen keine Anwendung. Vorbehalten bleibt Abs. 2. Abs. 2: Die Regelung von § 9 Abs. 2 findet Anwendung a. auf Personen, die Teilzulagen aufgrund einer andern schweizerischen Familienzulagenordnung beziehen und gleichzeitig bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber teilzeitlich beschäftigt sind, b. auf Selbständigerwerbende, die keine oder eine Teilzulage nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft oder nach § 26 dieses Gesetzes beziehen und gleichzeitig bei einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber teilzeitlich beschäftigt sind.\" Die Beschwerdeführerin ist nicht selbständigerwerbend und bezieht selber nicht Teilzulagen aufgrund verschiedener schweizerischer Familienzulagenordnungen. Allerdings bezieht sich § 12 Abs. 2 FZG nicht nur"}