27 ATSG, kann unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer nicht mehr vorgeworfen werden, er habe seine gesetzliche Schadenminderungspflicht besonders qualifiziert verletzt. Folglich ist die unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers, die zweifellos gegeben ist, im Rahmen der Einstellung, nicht aber als Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft, wie dies die Vorinstanz getan hat, zu würdigen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2004 zu bejahen. |