Gemäss Art. 27 ATSG sind nämlich die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Da somit auch den Organen der Arbeitslosenversicherung eine Pflichtverletzung anzulasten ist, nämlich die Verletzung ihrer Koordinations- und Vorleistungspflicht und die daraus resultierende fehlende Beratung und Information gemäss Art. 27 ATSG, kann unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer nicht mehr vorgeworfen werden, er habe seine gesetzliche Schadenminderungspflicht besonders qualifiziert verletzt.