Zuvor hat sie dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit generell abgesprochen, weshalb dieser in seiner Haltung, nicht arbeitsfähig zu sein, bestärkt war und Arbeitsbemühungen weiterhin unterliess. Hätte die Vorinstanz entsprechend der gesetzlichen Vermutung die Vermittlungsfähigkeit von Anfang an bejaht, nachdem sie die Arbeitsfähigkeit nicht selber abgeklärt hatte, hätte sie aufgrund der im EVG-Urteil S. vom 1. Dezember 2005 (C 144/05) dargelegten weitreichenden Informations- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG auf seine Pflicht, Arbeitsbemühungen beizubringen, unter den gegebenen Umständen besonders aufmerksam machen müssen. Gemäss Art.