15 Abs. 3 AVIG). Da keine solche durchgeführt wurde, kommt vorliegend somit die gesetzliche Vermutung der Vermittlungsfähigkeit zum Tragen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dafür erfüllt (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Unter den gegebenen Umständen hätte die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Anfang an grundsätzlich anerkennen müssen. Dies hat sie aber erst im Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 und nur bezogen auf die objektive Vermittlungsfähigkeit getan. Zuvor hat sie dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit generell abgesprochen, weshalb dieser in seiner Haltung, nicht arbeitsfähig zu sein, bestärkt war und Arbeitsbemühungen weiterhin unterliess.