In ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2004 stellte sie aber trotzdem auf das Hausarztzeugnis von Dr. B ab und verneinte die Vermittlungsfähigkeit objektiv und subjektiv. Dies obschon sie ebenfalls erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hätte haben müssen und aufgrund ihrer Äusserungen in den Akten auch hatte. Aufgrund ihrer oben dargestellten Koordinations- und Vorleistungspflicht nach Art. 15 Abs. 2 und 3 AVIV (vgl. Erw. 1b) hätte sie in einem solchen Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen können (Art. 15 Abs. 3 AVIG).