Es kann daher vorausgesetzt werden, dass ihm seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 25. Mai 2004 bekannt war, dass er sich um Arbeit zu bemühen und die Bemühungen auch nachzuweisen hat, zumal auch sein Rechtsanwalt schon lange mit der Sache befasst war. Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ebenfalls Kenntnis von der SUVA-Verfügung vom 14. Mai 2004 hatte. In ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2004 stellte sie aber trotzdem auf das Hausarztzeugnis von Dr. B ab und verneinte die Vermittlungsfähigkeit objektiv und subjektiv.