Trotzdem zeigte er keinerlei Anstalten, sich um Arbeit zu bemühen. Den übrigen Auflagen der Arbeitslosenversicherung ist er indes nachgekommen. Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss (vgl. auch EVG-Urteil B. vom 2.3.2004 Erw. 2.2, C 305/02). Es kann daher vorausgesetzt werden, dass ihm seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 25. Mai 2004 bekannt war, dass er sich um Arbeit zu bemühen und die Bemühungen auch nachzuweisen hat, zumal auch sein Rechtsanwalt schon lange mit der Sache befasst war.