Mit der gleichen Begründung wehrte er sich auch schon Mitte März 2004 bei der IV-Stelle gegen die angebotene Arbeitsvermittlung, wie oben dargestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht nur bei der Arbeitslosenversicherung, sondern auch bereits vorher bei der IV-Stelle, die primär für seine Wiedereingliederung zuständig gewesen wäre und an die ihn die SUVA verwiesen hatte, passiv verhalten. Zu diesem Zeitpunkt war ihm aber auch bewusst, dass die SUVA seine Arbeitsfähigkeit anders als sein Hausarzt einschätzte und ihm der Kreisarzt eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutete. Trotzdem zeigte er keinerlei Anstalten, sich um Arbeit zu bemühen.