2.2.3 und dortige Verweise, C 144/05). Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt um Arbeit bemüht hat, weil er sich gestützt auf die Arztzeugnisse seines Hausarztes, der ihm unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestierte, als arbeitsunfähig hielt. Mit der gleichen Begründung wehrte er sich auch schon Mitte März 2004 bei der IV-Stelle gegen die angebotene Arbeitsvermittlung, wie oben dargestellt wurde.