Der Beschwerdeführer halte sich selber für arbeitsunfähig und habe sich deshalb weder vor seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung noch danach um Arbeit bemüht. Der Wille, zumutbare Arbeit anzunehmen, sei bei ihm daher nicht gegeben. 5.- Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts lässt sich aus ungenügenden Bemühungen um eine neue Stelle nicht ohne weiteres auf eine fehlende subjektive Bereitschaft schliessen, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen.