", welche ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Juli 2004 stellte, beantwortete er wie folgt: "Ich kann nicht festgelegt werden" und "0% bereit". Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 verneinte die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, da er während mehr als einem Jahr gesundheitsbedingt nicht arbeitsfähig sei. Aus den fehlenden Arbeitsbemühungen wurde der Schluss gezogen, dass er sich selber im Einklang mit dem Arztzeugnis auf unabsehbare Zeit als arbeitsunfähig betrachte. In der Verfügung wurde somit die Vermittlungsfähigkeit objektiv und subjektiv verneint.