Zu diesem Zeitpunkt war ihm somit bekannt, dass ihm die SUVA eine ganztägige behinderungsangepasste Arbeit zumutete und dass diese Beurteilung im klaren Widerspruch zu der Bescheinigung seines Hausarztes stand, welcher ihm wegen des Unfalls ab 3. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Art von Arbeit attestierte. Auch wenn sein Anwalt die Beurteilung der SUVA in der Folge angefochten hat, wusste der Beschwerdeführer, dass das Arztzeugnis des Hausarztes nicht unbestritten ist. Die Frage "In welchem Ausmass (in Prozent) sind Sie bereit und in der Lage zu arbeiten?", welche ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Juli 2004 stellte, beantwortete er wie folgt: