Bei der Erhöhung der Rentenleistung trug sie der Tatsache Rechnung, dass sich die Unfallfolgen im Bereich des rechten Knies und des linken Sprunggelenks verschlimmert haben. Die Erhöhung der Integritätsentschädigung dagegen bezog sich nur auf die Verschlimmerung des Knieleidens. Am 25. Mai 2004 meldete sich der Beschwerdeführer beim Arbeitsamt der Gemeinde X. Zu diesem Zeitpunkt war ihm somit bekannt, dass ihm die SUVA eine ganztägige behinderungsangepasste Arbeit zumutete und dass diese Beurteilung im klaren Widerspruch zu der Bescheinigung seines Hausarztes stand, welcher ihm wegen des Unfalls ab 3. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Art von Arbeit attestierte.