Er habe auch keine Anzeichen gemacht, wenigstens einer ganz leichten Arbeit nachzugehen. Nach Beurteilung des IV-Arbeitsvermittlers im Protokoll sollte dem Beschwerdeführer aber eine behinderungsangepasste Arbeit möglich sein und für ihn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch gefunden werden können. Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 schliesslich anerkannte die SUVA einen Rückfall und erhöhte revisionsweise die Rentenleistung an den Beschwerdeführer ab 1. Juni 2004 auf 28% und die Integritätsentschädigung um 7,5%. Bei der Erhöhung der Rentenleistung trug sie der Tatsache Rechnung, dass sich die Unfallfolgen im Bereich des rechten Knies und des linken Sprunggelenks verschlimmert haben.