Der Beschwerdeführer bezieht wegen seines Unfalls im Jahre 1992 seit dem 1. Oktober 1995 von der SUVA eine IV-Rente von 15% und ihm wurde eine Integritätsentschädigung von 7,5% zugesprochen. Am 25. November 2002 meldete der Hausarzt Dr. B bei der SUVA einen Rückfall an. In der Folge fanden wegen des rechten Knies und des linken oberen Sprunggelenks verschiedene Untersuchungen statt. Ab Januar 2003 hat der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Am 13. Juni 2003 fand bei Dr. C die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit schätzte dieser wie folgt ein: "Limitierend ist das rechte Knie. Diskret anteilsmässige Einschränkung durch das linke Sprunggelenk.