Es liege daher in der Verantwortung des Versicherten und nicht des RAV-Mitarbeiters zu entscheiden, wie er sich körperlich fühle und welcher ärztlichen Meinung er folge. Im Übrigen wäre eine ungenügende Aufklärung des Beschwerdeführers, selbst wenn sie gegeben wäre, nicht kausal für die fehlenden Arbeitsbemühungen, da er zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen sei, sich aktiv um eine Arbeit zu kümmern. Er habe sich stets auf seine Arbeitsunfähigkeit berufen. 4.- Der Beschwerdeführer bezieht wegen seines Unfalls im Jahre 1992 seit dem 1. Oktober 1995 von der SUVA eine IV-Rente von 15% und ihm wurde eine Integritätsentschädigung von 7,5% zugesprochen.