Die Organe der Arbeitslosenversicherung seien ihrer Beratungs- und Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer vollumfänglich nachgekommen. Bereits auf dem Gemeindearbeitsamt sei er auf seine Pflicht hingewiesen worden, zumutbare Arbeit zu suchen. Zudem sei ihm bekannt gewesen, dass die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt und der SUVA nicht übereinstimmten. Die SUVA sei von einer ganztägigen leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Es liege daher in der Verantwortung des Versicherten und nicht des RAV-Mitarbeiters zu entscheiden, wie er sich körperlich fühle und welcher ärztlichen Meinung er folge.