Die Vermittlungsfähigkeit sei erst fünf Monate nach seiner Anmeldung auf dem Gemeindearbeitsamt, wo er auf seine Pflicht, Arbeitsbemühungen zu tätigen, hingewiesen wurde, verneint worden. In der Verfügung sei die Vermittlungsfähigkeit zudem objektiv und subjektiv verneint worden. Der Beschwerdeführer habe sich weder vor der Verfügung noch vor seinem ersten Beratungsgespräch am 14. Juli 2004 im RAV um Arbeit bemüht. Dies habe er auch nach Zugang des Einspracheentscheides unterlassen. Die Organe der Arbeitslosenversicherung seien ihrer Beratungs- und Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer vollumfänglich nachgekommen.