Abgesehen davon, falle die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich des RAV. Zudem hätte der Beschwerdeführer kaum weiterhin an Beratungsgesprächen teilgenommen und jeden Monat das Kontrollblatt "Angaben der versicherten Person" eingereicht, wenn er gestützt auf eine solche angebliche Aussage des RAV tatsächlich geglaubt hätte, er sei aufgrund fehlender Arbeitsfähigkeit nicht vermittlungsfähig und habe ohnehin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Vermittlungsfähigkeit sei erst fünf Monate nach seiner Anmeldung auf dem Gemeindearbeitsamt, wo er auf seine Pflicht, Arbeitsbemühungen zu tätigen, hingewiesen wurde, verneint worden.