Er habe sich jedoch nie um Arbeit bemüht und habe von Anfang an erklärt, er sei arbeitsunfähig und suche keine Arbeit. Es treffe daher nicht zu, dass sein RAV-Berater ihn von Arbeitsbemühungen abgehalten habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer selber stets unter Vorlage des Arztzeugnisses angegeben, arbeitsunfähig zu sein. Abgesehen davon, falle die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich des RAV.