Zudem habe das RAV ihm gegenüber eine Beratungs- und Informationspflicht gehabt. Es wäre Sache des RAV gewesen, ihn aufzuklären, dass er, um Leistungen der Arbeitslosenkasse in Anspruch nehmen zu können, trotz ärztlich festgestellter 100%iger Arbeitsunfähigkeit konkrete Arbeitsbemühungen unternehmen müsse. b) Die Vorinstanz widerspricht der Behauptung des Beschwerdeführers, das RAV hätte ihn dazu gebracht, Arbeitsbemühungen zu unterlassen. Bereits in der Zeit vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse wäre er verpflichtet gewesen, eine zumutbare Arbeit zu suchen. Er habe sich jedoch nie um Arbeit bemüht und habe von Anfang an erklärt, er sei arbeitsunfähig und suche keine Arbeit.