AVIV als vermittlungsfähig einzustufen und ihn bei Arbeitsbemühungen zu unterstützen, seien diese ebenfalls davon ausgegangen, dass er aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht vermittlungsfähig sei. Dies werde auch in der Verfügung vom 14. Oktober 2004 bestätigt. Es sei daher widersprüchlich und willkürlich, wenn ihm genau dieses Verhalten - nämlich ein Unterlassen von Arbeitsbemühungen - zum Vorwurf gemacht werde. Es seien die ausführenden Organe der Arbeitslosenversicherung gewesen, die ihn zu dieser Einschätzung und einem entsprechenden Verhalten gebracht hätten.