26 Abs. 1 und 2 AVIV). 3.- a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, er habe sich mehrmals beim RAV bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden. Während er von seinem Hausarzt zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden sei, habe ihn die SUVA zu 72 bzw. 74% arbeitsfähig gehalten. Das habe nicht nur ihn, sondern offenbar auch die zuständigen Mitarbeiter der Arbeitslosenversicherung verwirrt. Statt ihn gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV als vermittlungsfähig einzustufen und ihn bei Arbeitsbemühungen zu unterstützen, seien diese ebenfalls davon ausgegangen, dass er aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht vermittlungsfähig sei.