Dieses subjektive Element ist auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Denn eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invaliden- bzw. Unfallversicherung nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig (ARV 1996/97 Nr. 34 S. 191). Es besteht die arbeitslosenversicherungsrechtliche Pflicht, sich im beantragten Rahmen um Arbeit zu bemühen und diese auch nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2 AVIV).