Wesentliches Merkmal der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ist die Vermittlungsbereitschaft, die Bereitschaft als Arbeitnehmer eine Dauerstelle anzunehmen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 87 Rz 218). Eine bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Der Versicherte muss vielmehr aktiv seinen Willen kundtun, eine Arbeit zu finden (Gerhards, a.a.O., N 12 und 16 zu Art. 15). Dieses subjektive Element ist auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten.