Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss der Vermutungsregel nach Art. 15 Abs. 3 AVIV beinhaltet aber nicht die vorbehaltlose Zusprechung von Arbeitslosentaggeld bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invaliden- oder Unfallversicherung. Vielmehr muss, damit diese Vorleistungspflicht zum Tragen kommt, u.a. die Vermittlungsfähigkeit im objektiven wie auch subjektiven Sinne gegeben sein. 2.- Wesentliches Merkmal der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ist die Vermittlungsbereitschaft, die Bereitschaft als Arbeitnehmer eine Dauerstelle anzunehmen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 87 Rz 218).