AVIG kann die kantonale Amtsstelle bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Wird keine solche durchgeführt, kommt - auch wenn Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen - die Vermutung zum Tragen, wonach die Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist. In dem Sinne besteht zwischen der Arbeitslosen- und einer andern Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV eine Koordinations- und eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (Art. 15 Abs. 3 AVIV; vgl. dazu EVG-Urteil M. vom 8.2.2002 Erw. 3d und dortige Verweise, C 77/01). Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss der Vermutungsregel nach Art.