28 Abs. 1 AVIG). Dagegen ist für die Annahme eines dauernden Gesundheitsschadens entscheidend, dass er die Arbeitsfähigkeit des Versicherten vermindert oder vermindern kann, d.h. dass der Versicherte wegen seines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens nicht mehr die volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit besitzt, und zwar in einem Masse, dass seine Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben oder vermindert ist (Gerhards, a.a.O., N 84 zu Art. 15). Nach Art. 15 Abs. 3 AVIG kann die kantonale Amtsstelle bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen.