Die volle Leistungsfähigkeit ist dabei nur dann vorhanden, wenn der Versicherte an keinem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden leidet. Liegt ein Gesundheitsschaden vor, so kann dieser dauernd oder vorübergehend sein, wobei die Unterscheidung für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 29 und 30 zu Art. 15). So haben Arbeitnehmer, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nur vorübergehend nicht arbeits- und vermittlungsfähig sind, bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf die volle Entschädigung (Art. 28 Abs. 1 AVIG).