3, je mit Hinweisen). b) Vermittlungsfähig im objektiven Sinn ist, wer in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dies bedeutet, dass er dem Arbeitsmarkt in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zur Verfügung steht und zudem über die dazu erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeit verfügt. Die volle Leistungsfähigkeit ist dabei nur dann vorhanden, wenn der Versicherte an keinem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden leidet.