A war damit nicht einverstanden und verlangte im folgenden Einsprache- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren jeweils eine Invalidenrente von mindestens 70% und eine Integritätsentschädigung von 30%. Am 12. August 2003 meldete sich A bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an. Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 gewährte die IV-Stelle ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle.