{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-99_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3082", "Checksum": "d6bd61b5c4ad693e7c8c7d45e8fa05da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 99", "2006 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.04.2006 S 05 99 (2006 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 ATSG; Art. 15, 17 Abs. 1 AVIG; Art. 15 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 2 AVIV. Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invaliden- bzw. 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Unfallversicherung nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig. Verletzen die Organe der Arbeitslosenversicherung jedoch ihre Koordinations- und Vorleistungspflicht und die daraus resultierende Informations- und Beratungspflicht gegenüber dieser versicherten Person, ist die unzureichende Erfüllung der Schadenminderungspflicht im Rahmen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und nicht als Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft zu würdigen. | Arbeitslosenversicherung\n\n dies auch ohne vorgängige Einstellungen zur Vermittlungsunfähigkeit. In diesem Sinne qualifizierte Umstände hat die Rechtsprechung beispielsweise dann als gegeben erachtet, wenn sich ein Versicherter über längere Zeit nicht genügend um Arbeit bemüht oder sogar überhaupt keine Arbeitsbemühungen vorgenommen hat (EVG-Urteil S. vom 1.12.2005 Erw. 2.2.3 und dortige Verweise, C 144/05). Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt um Arbeit bemüht hat, weil er sich gestützt auf die Arztzeugnisse seines Hausarztes, der ihm unfallbedingt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestierte, als arbeitsunfähig hielt. Mit der gleichen Begründung wehrte er sich auch schon Mitte März 2004 bei der IV-Stelle gegen die angebotene Arbeitsvermittlung, wie oben dargestellt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht nur bei der Arbeitslosenversicherung, sondern auch bereits vorher bei der IV-Stelle, die primär für seine Wiedereingliederung zuständig gewesen wäre und an die ihn die SUVA verwiesen hatte, passiv verhalten. Zu diesem Zeitpunkt war ihm aber auch bewusst, dass die SUVA seine Arbeitsfähigkeit anders als sein Hausarzt einschätzte und ihm der Kreisarzt eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutete. Trotzdem zeigte er keinerlei Anstalten, sich um Arbeit zu bemühen. Den übrigen Auflagen der Arbeitslosenversicherung ist er indes nachgekommen. Die Pflicht zur Vornahme persönlicher Arbeitsbemühungen stellt eine elementare Verhaltensregel dar, die auch ohne vorgängige Aufklärung oder Verwarnung seitens der Verwaltung befolgt werden muss (vgl. auch EVG-Urteil B. vom 2.3.2004 Erw. 2.2, C 305/02). Es kann daher vorausgesetzt werden, dass ihm seit seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 25. Mai 2004 bekannt war, dass er sich um Arbeit zu bemühen und die Bemühungen auch nachzuweisen hat, zumal auch sein Rechtsanwalt schon lange mit der Sache befasst war. Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ebenfalls Kenntnis von der SUVA-Verfügung vom 14. Mai 2004 hatte. In ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2004 stellte sie aber trotzdem auf das Hausarztzeugnis von Dr. B ab und verneinte die Vermittlungsfähigkeit objektiv und subjektiv. Dies obschon sie ebenfalls erhebliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hätte haben müssen und aufgrund ihrer Äusserungen in den Akten auch hatte. Aufgrund ihrer oben dargestellten Koordinations- und Vorleistungspflicht nach Art. 15 Abs. 2 und 3 AVIV (vgl. Erw. 1b) hätte sie in einem solchen Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen können (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Da keine solche durchgeführt wurde, kommt vorliegend somit die gesetzliche Vermutung der Vermittlungsfähigkeit zum Tragen, da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen dafür erfüllt (Art. 15 Abs. 3 AVIV). Unter den gegebenen Umständen hätte die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers von Anfang an grundsätzlich anerkennen müssen. Dies hat sie aber erst im Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 und nur bezogen auf die objektive Vermittlungsfähigkeit getan. Zuvor hat sie dem Beschwerdeführer die Vermittlungsfähigkeit generell abgesprochen, weshalb dieser in seiner Haltung, nicht arbeitsfähig zu sein, bestärkt war und Arbeitsbemühungen weiterhin unterliess. Hätte die Vorinstanz entsprechend der gesetzlichen Vermutung die Vermittlungsfähigkeit von Anfang an bejaht, nachdem sie die Arbeitsfähigkeit nicht selber abgeklärt hatte, hätte sie aufgrund der im EVG-Urteil S. vom 1. Dezember 2005 (C 144/05) dargelegten weitreichenden Informations- und Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG auf seine Pflicht, Arbeitsbemühungen beizubringen, unter den gegebenen Umständen besonders aufmerksam machen müssen. Gemäss Art. 27 ATSG sind nämlich die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Abs. 1). Da somit auch den Organen der Arbeitslosenversicherung eine Pflichtverletzung anzulasten ist, nämlich die Verletzung ihrer Koordinations- und Vorleistungspflicht und die daraus resultierende fehlende Beratung und Information gemäss Art. 27 ATSG, kann unter diesen Umständen dem Beschwerdeführer nicht mehr vorgeworfen werden, er habe seine gesetzliche Schadenminderungspflicht besonders qualifiziert verletzt. Folglich ist die unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers, die zweifellos gegeben ist, im Rahmen der Einstellung, nicht aber als Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft, wie dies die Vorinstanz getan hat, zu würdigen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2004 zu bejahen. |"}