{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-99_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3082", "Checksum": "d6bd61b5c4ad693e7c8c7d45e8fa05da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 99", "2006 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.04.2006 S 05 99 (2006 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 ATSG; Art. 15, 17 Abs. 1 AVIG; Art. 15 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 2 AVIV. Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invaliden- bzw. 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Unfallversicherung nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig. Verletzen die Organe der Arbeitslosenversicherung jedoch ihre Koordinations- und Vorleistungspflicht und die daraus resultierende Informations- und Beratungspflicht gegenüber dieser versicherten Person, ist die unzureichende Erfüllung der Schadenminderungspflicht im Rahmen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und nicht als Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft zu würdigen. | Arbeitslosenversicherung\n\n eine Integritätsentschädigung von 7,5% zugesprochen. Am 25. November 2002 meldete der Hausarzt Dr. B bei der SUVA einen Rückfall an. In der Folge fanden wegen des rechten Knies und des linken oberen Sprunggelenks verschiedene Untersuchungen statt. Ab Januar 2003 hat der Beschwerdeführer nicht mehr gearbeitet. Am 13. Juni 2003 fand bei Dr. C die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit schätzte dieser wie folgt ein: \"Limitierend ist das rechte Knie. Diskret anteilsmässige Einschränkung durch das linke Sprunggelenk. Nicht kniebelastende Tätigkeiten sind ganztags zumutbar, dies für Wechselpositionen, sitzend mit im Intervall kurzstreckigem Gehen. Ungünstig sind vor allem das Besteigen von Treppen oder Leitern, Arbeiten in Zwangsstellungen und Eingehen in die Hocke mit auch Heben von schweren Gewichten und Tragen von solchen Lasten.\" Gestützt auf diesen Bericht von Dr. C teilte die SUVA dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2003 mit, dass ihm eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar sei. Da die bisherige Arbeitgeberin ihm keine solche Tätigkeit anbieten könne, müsse er aufgrund seiner Schadenminderungspflicht eine entsprechende Arbeit suchen, wobei ihm die Invaliden- wie auch die Arbeitslosenversicherung dabei behilflich seien. Die SUVA wies zudem darauf hin, dass sie bereits mit der IV-Stelle Kontakt aufgenommen habe. Am 13. Januar 2004 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass er Anspruch auf Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle habe. Da jedoch der Beschwerdeführer sich subjektiv nicht in der Lage fühlte, eine körperlich angepasste Arbeit aufzunehmen, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung nach dem Erstgespräch vom 15. März 2004 wieder ab. Aus der Protokollnotiz vom 15. März 2004 der IV-Arbeitsvermittlung ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht in der Lage fühlte, einer leichten körperlich abwechslungsreichen Tätigkeit nachzugehen. Er habe auch keine Anzeichen gemacht, wenigstens einer ganz leichten Arbeit nachzugehen. Nach Beurteilung des IV-Arbeitsvermittlers im Protokoll sollte dem Beschwerdeführer aber eine behinderungsangepasste Arbeit möglich sein und für ihn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch gefunden werden können. Mit Verfügung vom 14. Mai 2004 schliesslich anerkannte die SUVA einen Rückfall und erhöhte revisionsweise die Rentenleistung an den Beschwerdeführer ab 1. Juni 2004 auf 28% und die Integritätsentschädigung um 7,5%. Bei der Erhöhung der Rentenleistung trug sie der Tatsache Rechnung, dass sich die Unfallfolgen im Bereich des rechten Knies und des linken Sprunggelenks verschlimmert haben. Die Erhöhung der Integritätsentschädigung dagegen bezog sich nur auf die Verschlimmerung des Knieleidens. Am 25. Mai 2004 meldete sich der Beschwerdeführer beim Arbeitsamt der Gemeinde X. Zu diesem Zeitpunkt war ihm somit bekannt, dass ihm die SUVA eine ganztägige behinderungsangepasste Arbeit zumutete und dass diese Beurteilung im klaren Widerspruch zu der Bescheinigung seines Hausarztes stand, welcher ihm wegen des Unfalls ab 3. Februar 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Art von Arbeit attestierte. Auch wenn sein Anwalt die Beurteilung der SUVA in der Folge angefochten hat, wusste der Beschwerdeführer, dass das Arztzeugnis des Hausarztes nicht unbestritten ist. Die Frage \"In welchem Ausmass (in Prozent) sind Sie bereit und in der Lage zu arbeiten?\", welche ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Juli 2004 stellte, beantwortete er wie folgt: \"Ich kann nicht festgelegt werden\" und \"0% bereit\". Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 verneinte die Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers, da er während mehr als einem Jahr gesundheitsbedingt nicht arbeitsfähig sei. Aus den fehlenden Arbeitsbemühungen wurde der Schluss gezogen, dass er sich selber im Einklang mit dem Arztzeugnis auf unabsehbare Zeit als arbeitsunfähig betrachte. In der Verfügung wurde somit die Vermittlungsfähigkeit objektiv und subjektiv verneint. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005 hat die Vorinstanz die objektive Vermittlungsfähigkeit des Versicherten im Rahmen der von der SUVA festgestellten Resterwerbsfähigkeit dann aber doch bejaht, die subjektive Vermittlungsbereitschaft jedoch weiterhin verneint, weil bei ihm keinerlei Wille und Anstrengung vorhanden sei, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Der Beschwerdeführer halte sich selber für arbeitsunfähig und habe sich deshalb weder vor seiner Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung noch danach um Arbeit bemüht. Der Wille, zumutbare Arbeit anzunehmen, sei bei ihm daher nicht gegeben. 5.- Gemäss der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts lässt sich aus ungenügenden Bemühungen um eine neue Stelle nicht ohne weiteres auf eine fehlende subjektive Bereitschaft schliessen, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. In der Regel liegt lediglich eine unzureichende Erfüllung der gesetzlichen Schadenminderungspflicht und mithin ein Einstellungsgrund vor. Wenn indessen besonders qualifizierte Umstände vorliegen, führt"}