{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-99_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3082", "Checksum": "d6bd61b5c4ad693e7c8c7d45e8fa05da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 99", "2006 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.04.2006 S 05 99 (2006 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 ATSG; Art. 15, 17 Abs. 1 AVIG; Art. 15 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 2 AVIV. Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invaliden- bzw. 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Unfallversicherung nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig. Verletzen die Organe der Arbeitslosenversicherung jedoch ihre Koordinations- und Vorleistungspflicht und die daraus resultierende Informations- und Beratungspflicht gegenüber dieser versicherten Person, ist die unzureichende Erfüllung der Schadenminderungspflicht im Rahmen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und nicht als Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft zu würdigen. | Arbeitslosenversicherung\n\n anzunehmen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 87 Rz 218). Eine bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Der Versicherte muss vielmehr aktiv seinen Willen kundtun, eine Arbeit zu finden (Gerhards, a.a.O., N 12 und 16 zu Art. 15). Dieses subjektive Element ist auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Denn eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invaliden- bzw. Unfallversicherung nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig (ARV 1996/97 Nr. 34 S. 191). Es besteht die arbeitslosenversicherungsrechtliche Pflicht, sich im beantragten Rahmen um Arbeit zu bemühen und diese auch nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 und 2 AVIV). 3.- a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend, er habe sich mehrmals beim RAV bemüht, den Anforderungen gerecht zu werden. Während er von seinem Hausarzt zu 100% arbeitsunfähig geschrieben worden sei, habe ihn die SUVA zu 72 bzw. 74% arbeitsfähig gehalten. Das habe nicht nur ihn, sondern offenbar auch die zuständigen Mitarbeiter der Arbeitslosenversicherung verwirrt. Statt ihn gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV als vermittlungsfähig einzustufen und ihn bei Arbeitsbemühungen zu unterstützen, seien diese ebenfalls davon ausgegangen, dass er aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht vermittlungsfähig sei. Dies werde auch in der Verfügung vom 14. Oktober 2004 bestätigt. Es sei daher widersprüchlich und willkürlich, wenn ihm genau dieses Verhalten - nämlich ein Unterlassen von Arbeitsbemühungen - zum Vorwurf gemacht werde. Es seien die ausführenden Organe der Arbeitslosenversicherung gewesen, die ihn zu dieser Einschätzung und einem entsprechenden Verhalten gebracht hätten. Wäre er nicht dem vom RAV begründeten und von der Beschwerdegegnerin selbst bestätigten Irrtum erlegen, dass nämlich seine Vermittlungsfähigkeit von vornherein aus objektiven Gründen verneint werden müsse, so hätte er aktiv Arbeitsbemühungen unternommen. Seine subjektive Vermittlungsbereitschaft habe immer vorgelegen. Zudem habe das RAV ihm gegenüber eine Beratungs- und Informationspflicht gehabt. Es wäre Sache des RAV gewesen, ihn aufzuklären, dass er, um Leistungen der Arbeitslosenkasse in Anspruch nehmen zu können, trotz ärztlich festgestellter 100%iger Arbeitsunfähigkeit konkrete Arbeitsbemühungen unternehmen müsse. b) Die Vorinstanz widerspricht der Behauptung des Beschwerdeführers, das RAV hätte ihn dazu gebracht, Arbeitsbemühungen zu unterlassen. Bereits in der Zeit vor seiner Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse wäre er verpflichtet gewesen, eine zumutbare Arbeit zu suchen. Er habe sich jedoch nie um Arbeit bemüht und habe von Anfang an erklärt, er sei arbeitsunfähig und suche keine Arbeit. Es treffe daher nicht zu, dass sein RAV-Berater ihn von Arbeitsbemühungen abgehalten habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer selber stets unter Vorlage des Arztzeugnisses angegeben, arbeitsunfähig zu sein. Abgesehen davon, falle die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit nicht in den Zuständigkeitsbereich des RAV. Zudem hätte der Beschwerdeführer kaum weiterhin an Beratungsgesprächen teilgenommen und jeden Monat das Kontrollblatt \"Angaben der versicherten Person\" eingereicht, wenn er gestützt auf eine solche angebliche Aussage des RAV tatsächlich geglaubt hätte, er sei aufgrund fehlender Arbeitsfähigkeit nicht vermittlungsfähig und habe ohnehin keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die Vermittlungsfähigkeit sei erst fünf Monate nach seiner Anmeldung auf dem Gemeindearbeitsamt, wo er auf seine Pflicht, Arbeitsbemühungen zu tätigen, hingewiesen wurde, verneint worden. In der Verfügung sei die Vermittlungsfähigkeit zudem objektiv und subjektiv verneint worden. Der Beschwerdeführer habe sich weder vor der Verfügung noch vor seinem ersten Beratungsgespräch am 14. Juli 2004 im RAV um Arbeit bemüht. Dies habe er auch nach Zugang des Einspracheentscheides unterlassen. Die Organe der Arbeitslosenversicherung seien ihrer Beratungs- und Informationspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer vollumfänglich nachgekommen. Bereits auf dem Gemeindearbeitsamt sei er auf seine Pflicht hingewiesen worden, zumutbare Arbeit zu suchen. Zudem sei ihm bekannt gewesen, dass die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt und der SUVA nicht übereinstimmten. Die SUVA sei von einer ganztägigen leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen. Es liege daher in der Verantwortung des Versicherten und nicht des RAV-Mitarbeiters zu entscheiden, wie er sich körperlich fühle und welcher ärztlichen Meinung er folge. Im Übrigen wäre eine ungenügende Aufklärung des Beschwerdeführers, selbst wenn sie gegeben wäre, nicht kausal für die fehlenden Arbeitsbemühungen, da er zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen sei, sich aktiv um eine Arbeit zu kümmern. Er habe sich stets auf seine Arbeitsunfähigkeit berufen. 4.- Der Beschwerdeführer bezieht wegen seines Unfalls im Jahre 1992 seit dem 1. Oktober 1995 von der SUVA eine IV-Rente von 15% und ihm wurde"}