{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-04-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-99_2006-04-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3082", "Checksum": "d6bd61b5c4ad693e7c8c7d45e8fa05da"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 99", "2006 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.04.2006 S 05 99 (2006 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 ATSG; Art. 15, 17 Abs. 1 AVIG; Art. 15 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 2 AVIV. Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invaliden- bzw. Unfallversicherung nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig. Verletzen die Organe der Arbeitslosenversicherung jedoch ihre Koordinations- und Vorleistungspflicht und die daraus resultierende Informations- und Beratungspflicht gegenüber dieser versicherten Person, ist die unzureichende Erfüllung der Schadenminderungspflicht im Rahmen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und nicht als Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft zu würdigen. | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:07", "Checksum": "2ae037d3760054d1a4aeeec5ab69c972", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 06.04.2006 S 05 99 (2006 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 27 ATSG; Art. 15, 17 Abs. 1 AVIG; Art. 15 Abs. 3, 26 Abs. 1 und 2 AVIV. Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invaliden- bzw. Unfallversicherung nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig. Verletzen die Organe der Arbeitslosenversicherung jedoch ihre Koordinations- und Vorleistungspflicht und die daraus resultierende Informations- und Beratungspflicht gegenüber dieser versicherten Person, ist die unzureichende Erfüllung der Schadenminderungspflicht im Rahmen einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und nicht als Vermittlungsunfähigkeit im Sinne fehlender Vermittlungsbereitschaft zu würdigen. | Arbeitslosenversicherung\n\n\n| Entscheid: | A erhielt von der SUVA mit rechtskräftiger Verfügung vom 29. Dezember 1995 eine IV-Rente von 15% und eine Integritätsentschädigung von 7,5% zugesprochen. Nachdem mit Schreiben vom 25. November 2002 ein Rückfall geltend gemacht wurde, verfügte die SUVA am 14. Mai 2004 revisionsweise die Erhöhung der Rente (Invaliditätsgrad neu 28%) und der Integritätsentschädigung (Integritätseinbusse nun 15%) ab 1. Juni 2004. A war damit nicht einverstanden und verlangte im folgenden Einsprache- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren jeweils eine Invalidenrente von mindestens 70% und eine Integritätsentschädigung von 30%. Am 12. August 2003 meldete sich A bei der IV-Stelle Luzern zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Rente) an. Mit Verfügung vom 13. Januar 2004 gewährte die IV-Stelle ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Stellenvermittlung der IV-Stelle. Die IV-Stelle schloss die Arbeitsvermittlung nach dem Erstgespräch vom 15. März 2004 wieder ab, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 26% und lehnte mit Verfügung vom 12. November 2004 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. A beantragte im folgenden Einsprache- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%. Am 25. Mai 2004 meldete sich A auf dem Arbeitsamt der Gemeinde X zur Arbeitsvermittlung an. Mit Überweisungsentscheid vom 26. August 2004 beantragte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 1. Juni 2004 zu überprüfen. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2005, verneinte die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit die Vermittlungsfähigkeit ab 1. Juni 2004. A beantragte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die Vermittlungsfähigkeit und der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung seien zu bejahen. Aus den Erwägungen: 1.- a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweisen). b) Vermittlungsfähig im objektiven Sinn ist, wer in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Dies bedeutet, dass er dem Arbeitsmarkt in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zur Verfügung steht und zudem über die dazu erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeit verfügt. Die volle Leistungsfähigkeit ist dabei nur dann vorhanden, wenn der Versicherte an keinem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden leidet. Liegt ein Gesundheitsschaden vor, so kann dieser dauernd oder vorübergehend sein, wobei die Unterscheidung für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit von entscheidender Bedeutung ist (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 29 und 30 zu Art. 15). So haben Arbeitnehmer, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nur vorübergehend nicht arbeits- und vermittlungsfähig sind, bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf die volle Entschädigung (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Dagegen ist für die Annahme eines dauernden Gesundheitsschadens entscheidend, dass er die Arbeitsfähigkeit des Versicherten vermindert oder vermindern kann, d.h. dass der Versicherte wegen seines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens nicht mehr die volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit besitzt, und zwar in einem Masse, dass seine Vermittelbarkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben oder vermindert ist (Gerhards, a.a.O., N 84 zu Art. 15). Nach Art. 15 Abs. 3 AVIG kann die kantonale Amtsstelle bei erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Wird keine solche durchgeführt, kommt - auch wenn Zweifel an der Arbeitsfähigkeit bestehen - die Vermutung zum Tragen, wonach die Arbeitsfähigkeit zu bejahen ist. In dem Sinne besteht zwischen der Arbeitslosen- und einer andern Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV eine Koordinations- und eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (Art. 15 Abs. 3 AVIV; vgl. dazu EVG-Urteil M. vom 8.2.2002 Erw. 3d und dortige Verweise, C 77/01). Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss der Vermutungsregel nach Art. 15 Abs. 3 AVIV beinhaltet aber nicht die vorbehaltlose Zusprechung von Arbeitslosentaggeld bis zum rechtskräftigen Entscheid der Invaliden- oder Unfallversicherung. Vielmehr muss, damit diese Vorleistungspflicht zum Tragen kommt, u.a. die Vermittlungsfähigkeit im objektiven wie auch subjektiven Sinne gegeben sein. 2.- Wesentliches Merkmal der subjektiven Vermittlungsfähigkeit ist die Vermittlungsbereitschaft, die Bereitschaft als Arbeitnehmer eine Dauerstelle"}