6. - Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zu Recht einen Anspruch auf Familienzulagen verneint hat. Die Berücksichtigung der Angemessenheit der Lohnhöhe entspricht denn auch der Praxis des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Beurteilung von § 10 Abs. 1 FZG (Urteil K. vom 24.10.2005). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. (...) |