5. - Gemäss § 9 Abs. 2 FZG werden teilzeitlich Beschäftigen Teilzulagen nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit ausgerichtet. Der Beschwerdeführer macht gerade nicht geltend, er betätige sich in Teilzeitarbeit für die B AG. Er bezeichnet ausdrücklich den Lohn als Entgelt für die Vollzeitarbeit. Stünde der Beschwerdeführer in einem Teilzeit-Arbeitsverhältnis, müsste geprüft werden, ob ein Anspruch auf eine Teilzulage bestände. Vorliegend steht dies aber nicht zur Diskussion und muss auch nicht näher geprüft werden. 6. - Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausgleichskasse zu Recht einen Anspruch auf Familienzulagen verneint hat.