Es ist nicht Sinn des Gesetzes, in solchen Fällen volle Familienzulagen auszurichten, weshalb die ausführliche Argumentation des Beschwerdeführers, welche auf eine Nicht-Berücksichtigung der Lohnhöhe hinzielt, nicht zum Tragen kommt. Daran vermag auch der Hinweis auf die invaliditätsbedingten Einschränkungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer als "Geschäftsherr" könnte sich auch in diesem Fall einen höheren Lohn zugestehen, wenn dies der Geschäftsverlauf erlauben würde. Andernfalls stünde es ihm auch frei, sich teilzeitlich zu beschäftigen, wenn er gesundheitsbedingt keine volle Erwerbstätigkeit ausführen könnte. 5. - Gemäss § 9 Abs. 2 FZG werden teilzeitlich Beschäftigen