Ein Monatslohn von Fr. 2000.- bzw. Fr. 1846.- erfüllt unter diesem Gesichtspunkt das Kriterium der Angemessenheit keineswegs. Heute erreichen selbst Minimallöhne eine Höhe von Fr. 3000.- im Monat. Die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik weisen selbst auf dem niedrigsten Niveau einen Lohn von über Fr. 3000.- aus. Wenn nun ein Lohn unter diesem Niveau bezahlt bzw. bezogen wird, kann dies nicht zur Zulagenberechtigung führen. Es ist nicht Sinn des Gesetzes, in solchen Fällen volle Familienzulagen auszurichten, weshalb die ausführliche Argumentation des Beschwerdeführers, welche auf eine Nicht-Berücksichtigung der Lohnhöhe hinzielt, nicht zum Tragen kommt.