Eingetragen ist daneben noch ein Dr. D mit Wohnsitz in Y als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates. Es ist nun tatsächlich nicht aussergewöhnlich, wenn kleine Firmen, bei welchen der Geschäftsführer praktisch als selbständiger Geschäftsherr auftritt, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten keine grossen Löhne ausbezahlen. Der Umstand der Arbeitnehmereigenschaft eines solchen Geschäftsherrn allein kann jedoch nicht massgebend für die Zulagenberechtigung sein. Der Gesetzgeber setzt denn auch an den Bezug die Voraussetzung der Angemessenheit. Ein Monatslohn von Fr. 2000.- bzw. Fr. 1846.- erfüllt unter diesem Gesichtspunkt das Kriterium der Angemessenheit keineswegs.