Fraglos ist dies ein unangemessener Lohn für einen Anlageberater. Andererseits gilt es jedoch festzuhalten, dass bei Kleinfirmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oft nur kleine Gewinne oder sogar Geschäftsverluste resultieren. Vorliegend handelt es sich um eine solche Kleinfirma. Gemäss Handelsregisterauszug (...) ist der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer. Eingetragen ist daneben noch ein Dr. D mit Wohnsitz in Y als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates.