Vorliegend geht es jedoch allein um die Frage, ob dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Arbeitsverhältnis ein entsprechender Lohn zu Grunde liegt oder nicht. Diese Frage beurteilt sich unabhängig davon, ob mit diesem Entgelt der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie bestritten werden kann oder nicht. Es steht ausser Frage, dass der Lebensunterhalt auch durch anderweitige Einkünfte, insbesondere auch durch Vermögenserträge bestritten werden kann. 4. - Der abgerechnete Lohn von durchschnittlich Fr. 2000.-/Monat würde einem Stundenlohn von ca. Fr. 12.- entsprechen. Fraglos ist dies ein unangemessener Lohn für einen Anlageberater.